Wohn­geld

Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) wird für Mieter als Mietzuschuss und für Eigentümer, die ihr Wohneigentum selbst nutzen, als Lastenzuschuss gewährt. Es wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum auf Antrag gewährt.

Der Bewilligungszeitraum beginnt am ersten des Monats, in dem der Wohngeldbescheid gestellt worden ist und wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Die Gewährung von Wohngeld sowie dessen Höhe sind abhängig vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder), von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sowie von der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.

Ausgeschlossen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind EmpfängerInnen anderer Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der jeweiligen Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Dies gilt für EmpfängerInnen von:

  • Leistungen desArbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II,
  • Leistungen der Grundsicherungim Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Leistungen der Hilfe zumLebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Leistungen in besonderen Fällenund Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Leistungen der Kinder- undJugendhilfe nach dem SGB VIII,

wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistungen gehören. Das gilt auch für Familienmitglieder, wenn bei der Berechnung für eine der oben genannten Leistungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

Landkreis Dahme-Spreewald
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M - Q 03546 20-1726
R - T, Z 03546 20-1707
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Königs Wusterhausen K – R 03375 26-2120
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