Infek­ti­ons­schutz / Hygi­e­ne­über­wa­chung / Arznei­mit­tel­über­wa­chung

Infektionsschutz / Hygieneüberwachung / Arzneimittelüberwachung

Aufgabe
Die Gesundheitsaufsicht nimmt Aufgaben der Infektionshygiene wie Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Überwachung von Einrichtungen z. B. Altenheimen, Schulen, Kindertagesstätten, Saunen und ähnlichen Einrichtungen im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderung der Hygiene wahr.
Des Weiteren wird der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken überwacht.

Infektionsschutz

Meldung von Infektionskrankheiten gemäß §§ 6 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. der erweiterten Meldepflicht im Land Brandenburg

Hygieneüberwachung / Arzneimittelüberwachung

Benötigte Unterlagen für die Anmeldung:
Einrichtungen, die nach § 36 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sowie §§ 3, 11 Gesetz über den Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst im Land Bran­den­burg (BbgGDG) überwacht werden, sind beim Gesundheitsamt formlos anzuzeigen. Dabei sind  folgende Angaben erforderlich:

  • Name und Anschrift des Inhabers der Einrichtung mit Telefonnummer (Telefax/E-Mail)
  • falls abweichend die Anschrift der Betriebsstätte mit Telefonnummer (Telefax/E-Mail)
  • Beschreibung der Tätigkeit

Gebühren:
anlassbezogen, entsprechend Tarifstellen der Verord­nung über die Gebühren für öffent­liche Leis­tungen im Geschäfts­be­reich des Minis­te­riums für Arbeit, Sozi­ales, Gesund­heit, Frauen und Familie (Gebüh­ren­ord­nung MASGF - GebO­MASGF)

Gesetzliche Grundlagen
§ 36 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG)
§§ 3, 11 Gesetz über den Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst im Land Bran­den­burg (BbgGDG)