Schü­ler­be­för­de­rung

Gemäß der Satzung für die Schülerbeförderung (Amtsblatt vom 17.02.2017, Nr. 4, S. 14-21) in der aktuellen Fassung können SchülerInnen einen Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises, auf Einrichtung einer Schülerspezialbeförderung oder auf Fahrkostenerstattung vom Wohnort zur besuchten Schule beziehungsweise zum Praktikumsbetrieb und zurück beim Amt für Schulverwaltung stellen.

Schülerbeförderung

Anspruchsvoraussetzungen

Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind SchülerInnen, die

  • im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald ihren Hauptwohnsitz haben,
  • mindestens einen Schulweg von 2 Kilometern haben und
  • am Unterricht der allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen teilnehmen.

Schülerspezialbeförderung

Die Einrichtung einer Schülerspezialbeförderung erfolgt in der Regel nur,

  • wenn die vom Wohnort nächstgelegene Schule der Schulform oder die zuständige Grundschule besucht wird und
  • die Verbindung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV) unzumutbar ist oder gesundheitliche Gründe vorliegen, die nicht nur vorübergehend sind.


Die Schülerspezialbeförderung erfolgt nur zum allgemeinen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende. Die Tourenplanung obliegt den vom Landkreis beauftragten Fahrunternehmen – eine kurzfristige Anpassung oder Änderung der Tourenpläne ist generell nicht möglich. Es besteht kein Beförderungsanspruch bei kurzfristigen Unterrichtsausfällen, individuellen Unterrichtszeiten (beispielsweise freiwillige Arbeitsgemeinschaften, Freistunden oder Hortbeförderung) oder auf Anpassung der Fahrzeiten an familiäre Verhältnisse.

Antragstellung

Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.03. des Jahres beim

Amt für Schulverwaltung
Reutergasse 12
15907 Lübben (Spreewald)

einzureichen. Bei Einschulung oder Wechsel der Schulform (Übergang von der 4. zur 5. Klasse (Leistungs- und Begabtenklassen), 6. zur 7. oder 10. zur 11. Klasse) ist der Antrag unverzüglich nach Erhalt des Aufnahmebescheides der Schule bei der vorgenannten Stelle einzureichen. Der Schülerfahrausweis wird grundsätzlich an die Schulen gesendet. Beim Einreichen eines frankierten Rückumschlages kann dieser auch an die darauf angegebene Wohnanschrift gesendet werden.

Wird der vollständige Antrag nicht fristgemäß gestellt, kann die Ausstellung des Fahrausweises oder die Einrichtung der Schülerspezialbeförderung zum Schuljahresbeginn nicht garantiert werden. Unvollständig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden und werden zur Vervollständigung zurückgesandt.

Änderungen persönlicher Angaben

Eine Änderung der Angaben im Antrag (zum Beispiel durch Wohnungs- oder Schulwechsel) sind dem Amt für Schulverwaltung unverzüglich schriftlich per Email (schuelerbefoerderung@dahme-spreewald.de) oder auf dem Postweg mitzuteilen. Anderenfalls kann durch den Landkreis Dahme-Spreewald die Erstattung der aufgewendeten Kosten gefordert werden.

Eigenanteil

Für SchülerInnen, die eine Schule innerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald besuchen, entfällt ab dem Schuljahr 2020/2021 die Eigenanteilspflicht. Bei einem Schulbesuch außerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald ist für die Beförderung von anspruchsberechtigten SchülerInnen von Schulformen, die im Landkreis Dahme-Spreewald vorhanden sind, ein Eigenanteil in Höhe von 90 % des Preises für eine 2-Waben-Schülerjahreskarte/ Abonnement bzw. Schülermonatskarte für 2 Tarifwaben des VBB zu entrichten. Bei einem Schulbesuch von Spezialschulen/-klassen sowie Leistungs- und Begabtenklassen außerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald entfällt die Eigenanteilspflicht.

Befreiung vom Eigenanteil

SchülerInnen, die einen Anspruch auf Erstattung des Eigenanteils aus Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) nach dem SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeldgesetz oder Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben, können die Übernahme des Eigenanteils auf dem Antragsvordruck beantragen. Sollte nach Gewährung von BuT ein Eigenanteil verbleiben, können Personensorgeberechtigte von anspruchsberechtigten Kindern zusätzlich die Befreiung vom Eigenanteil gemäß § 10 Schülerbeförderungssatzung beantragen.

Bewilligungszeitraum

Ab dem Schuljahr 2019/2020 kann sich der Bewilligungszeitraum für die Schülerbeförderung über mehrere Schuljahre erstrecken, sodass eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erforderlich ist. Der jährlich zu entrichtende Eigenanteil kann bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates eingezogen werden oder ist jährlich fristgerecht zum 31.05. selbst zu überweisen (es ergeht keine gesonderte Zahlungsaufforderung). Wird der jährlich fällige Eigenanteil nicht fristgerecht überwiesen oder kann der Betrag mangels Kontodeckung per SEPA-Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden, kann kein Schülerfahrausweis ausgestellt oder keine Schülerspezialbeförderung eingerichtet werden.

Fahrkostenerstattung

Anspruchsvoraussetzungen

SchülerInnen allgemeinbildender Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Ersatzschulen
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die anteiligen Fahrkosten des jeweils günstigsten Tarifes des ÖPNV erstattet (ausgenommen hiervon sind fiktive Fahrkosten für die Fahrten zur Grundschule).

Auszubildende und SchülerInnen der Schule des Zweiten Bildungsweges des LDS
Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und nach Abzug des Eigenanteils werden grundsätzlich die anteiligen Fahrkosten des jeweils günstigsten Tarifes des ÖPNV erstattet. Besteht zwischen Wohn- und Schulort nachweislich kein (zumutbarer) öffentlicher Linienverkehr, kann ein Privatfahrzeug genutzt werden. Erstattet werden abzüglich des Eigenanteils jedoch nur die Kosten in Höhe des jeweils günstigsten Tarifes des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels.

SchülerInnen im Wohnheim
Bei Unterbringung im Wohnheim werden grundsätzlich die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen der Wohnung der Personensorgeberechtigten und dem Wohnheim erstattet. Für Fahrten zwischen dem Wohnheim und der Schule kann die Ausstellung eines Schülerfahrausweises beantragt werden.

Antragstellung

Die eingereichten Originalfahrscheine sind chronologisch aufzukleben und dem Antrag beizufügen. Andernfalls ist eine Abrechnung nicht möglich und die Unterlagen werden unbearbeitet zurückgesandt.

Fahrkostenerstattung für Auszubildende ab dem Schuljahr 2020/2021

Anspruchsvoraussetzungen

Gemäß der Satzung für die Schülerbeförderung vom 15.02.2017 in der zurzeit gültigen Fassung können SchülerInnen der beruflichen Schulen im Rahmen ihrer Erstausbildung, mit Ausnahme der Fachschulen und die im Gebiet des Landkreises ihre Wohnung haben einen Antrag auf Fahrkostenerstattung vom Wohnort zur besuchten Schule beziehungsweise zum Praktikumsbetrieb und zurück beim Amt für Schulverwaltung stellen.

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden grundsätzlich die anteiligen Fahrkosten des jeweils günstigsten Tarifes des ÖPNV erstattet. Besteht zwischen Wohn- und Schulort nachweislich kein (zumutbarer) öffentlicher Linienverkehr, kann ein Privatfahrzeug genutzt werden. Erstattet werden jedoch nur die Kosten in Höhe des jeweils günstigsten Tarifes des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels.

Duale Ausbildung
Bei einer dualen Ausbildung muss sich die Ausbildungsstätte im Landkreis Dahme-Spreewald befinden. Des Weiteren muss es sich um eine/n SchülerIn einer beruflichen Schule im Rahmen der Erstausbildung handeln, der/die Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat. Des Weiteren darf die Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung den in der Satzung für die Schülerbeförderung festgelegten Maximalwert von 400,00 Euro brutto nicht überschreiten.

Berufsfachschule
SchülerInnen von Berufsfachschulen haben einen Anspruch auf eine Fahrkostenerstattung, wenn diese keine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung beziehen und sich der Wohnort im Landkreis Dahme-Spreewald befindet.

Fachoberschule
SchülerInnen von Fachoberschulen haben einen Anspruch auf eine Fahrkostenerstattung, wenn diese keine Ausbildungs- oder Arbeitsvergütung beziehen und sich der Wohnort im Landkreis Dahme-Spreewald befindet.

Nicht anspruchsberechtigte SchülerInnen
Folgende SchülerInnen sind von der Fahrkostenerstattung ausgeschlossen:

  • SchülerInnen der Ausbildungsstätten des öffentlichen Dienstes
  • SchülerInnen die Heilberufe und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) erlernen, wie zum Beispiel: ErgotherapeutIn, Medizinisch-technische/r LaboratoriumsassistentIn bzw. PhysiotherapeutIn
  • SchülerInnen, die nach der Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen
  • SchülerInnen von Ergänzungsschulen
  • SchülerInnen von Fachhochschulen
  • SchülerInnen von Fachschulen, z. B.: ErzieherInnen

Antragstellung

Damit eine Fahrkostenerstattung erfolgen kann sind folgende Unterlagen beim Amt für Schulverwaltung einzureichen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Fahrkostenerstattung
  • Originalfahrscheine
  • Auflistung der durchgeführten PKW-Fahrten
  • Kopie des Ausbildungsvertrages (nur bei einer dualen Ausbildung vorzulegen)
  • Schulbescheinigung
  • Turnusplan
  • Ausbildungs- oder Schulvertrag (nur beim Besuch einer Berufsfach- bzw. Fachoberschule vorzulegen)
  • Kopie der Praktikumsvereinbarung (nur beim Besuch einer Berufsfach- bzw. Fachoberschule vorzulegen)


Für Fragen zur Schülerbeförderung und Fahrkostenerstattung steht Ihnen das Amt für Schulverwaltung in Lübben unter den oben genannten Telefonnummern gern zur Verfügung. Fragen zum Öffentlichen Personennahverkehr (Fahrpläne, Buslinien, Fahrausweise oder ähnliches) richten Sie bitte an die Regionale Verkehrsgesellschaft mbH in Luckau (03544 500132) und Mittenwalde (033764 8730)