Leis­tungen für Bildung und Teil­habe

Leistungsberechtigte können im zuständigen Jobcenter bzw. im Sozialamt des Landkreises Dahme-Spreewald ihre Bedarfe anzeigen.

Mit dem Starke-Familien-Gesetz wurden wesentliche Verbesserungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe umgesetzt.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen fördern und unterstützen.

Das Bildungspaket gilt für

  • Schülerinnen und Schüler
    • die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • die eine allgemein-/ berufsbildende Schule besuchen und
    • die keine Ausbildungsvergütung erhalten und für
  • Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen.

Anspruch auf Teilhabeleistungen haben alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen, wenn ihre Eltern (oder sie selbst)

  • Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beziehen oder
  • Leistungen zur Sicherung der Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) empfangen oder
  • Bezieher des Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und/oder Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) sind oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.

Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

Ein- und mehrtägige Ausflüge

Für Schülerinnen und Schülern und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können entstehende Kosten für ein- und mehrtägige Ausflüge übernommen werden. Schulfahrten können nur übernommen werden, wenn sie den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechen, d.h. von der Schulleitung genehmigt wurden. Daher ist eine Bestätigung des Schulleiters auf dem Leistungsnachweis notwendig.

Schulbedarf

Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung insgesamt 195 Euro im Kalenderjahr 2024 und zwar 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr (Schuljahr 2023/2024) und 130 Euro für das erste Schulhalbjahr (Schuljahr 2024/2025). Anschaffungen, wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.B. Füller, Malstifte, Geodreieck, Zirkel, sollen dadurch erleichtert werden.
Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten den Schulbedarf automatisch mit ihren Grundleistungen.

Schülerbeförderung

Bei der Beantragung der Schülerbeförderung (Schülerfahrausweis, Schülerspezialverkehr) können Sie auf dem Antrag ihren Leistungsbezug (SGB II, Sozialhilfe, Wohngeld bzw. Kinderzuschlag) anzeigen. Sie müssen dann keinen Eigenanteil einzahlen. Ihre Ansprüche auf BuT-Leistungen für die Schülerbeförderung werden durch das Jobcenter bzw. Sozialamt gesondert geprüft.

Lernförderung

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Im Rahmen der Antragsstellung sollten Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigen lassen. Die Leistung der Lernförderung ist gesondert zu beantragen. Auf eine Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

Zuschuss zum Mittagessen

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Der Eigenanteil des Leistungsberechtigten in Höhe von 1,00 € je Mahlzeit entfällt seit dem 01.08.2019.

Aufgrund bestehender Satzungen in einzelnen Städten, Gemeinden und Ämtern ist die Schülerspeisung teilweise freigestellt. Auch der Landkreis Dahme-Spreewald übernimmt seit mehreren Jahren die Kosten der Schülerspeisung für den anspruchsberechtigten Personenkreis als freiwillige Aufgabe. In diesen Fällen kann keine Bezuschussung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erfolgen.

Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für die verschiedenen Angebote, um z.B. am Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen zu können. Ein Nachweis über die monatlichen oder einmaligen Kosten sowie eine Bestätigung des Leistungsanbieters, z.B. die Mitgliedschaft des Vereines, ist beizufügen.
Seit 01.08.2013 können auch erforderliche Ausrüstungsgegenstände (z.B. Musikinstrumente oder Schutzkleidung für bestimmte Sportarten) im Rahmen des Maximalbetrages von 15 Euro monatlich bezuschusst werden.

Wer hat Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket?

  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren:
    •  durch den gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB).
  • Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 17 Jahre:
    • durch den gesetzlichen Vertreter (§ 1629 BGB)
    • ab Vollendung des 15. Lebensjahres auch durch den Jugendlichen selbst (§ 36 SGB I)
  • volljährige Leistungsberechtigte:
    • persönlich
    • durch einen Vertreter der Bedarfsgemeinschaft (§ 38 SGB II)
    • durch einen Bevollmächtigten (§ 13 SGB X)

Was muss ich tun, um diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können?

Alle Leistungen für Bildung und Teilhabe erfordern einen Antrag. Wenn Sie Arbeitslosengeld II (Alg II) beziehen oder möglicherweise nur für Bildung und Teilhabe Ihrer Kinder Anspruch auf diese Leistungen haben, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter Landkreis Dahme-Spreewald. Der Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Alg II gilt automatisch seit dem 01.08.2019 auch als Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Ausgenommen hiervon sind die Leistungen der Lernförderung. Eine Konkretisierung unter Zuhilfenahme der Formulare „Nachweis Aufwendungen“  aller weiteren Bedarfe, ausgenommen des Schulbedarfs, ist aber weiterhin notwendig. Dies gilt auch für den Personenkreis, der Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG erhält.

In allen anderen Fällen ist ein gesonderter Antrag notwendig. Hierzu nutzen Sie bitte die Vordrucke und beachten Sie die Hinweise.

Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen. Anträge werden für Anspruchsberechtigte nach SGB II (Alg II) im Jobcenter Dahme-Spreewald und für alle übrigen Anspruchsberechtigten im Sozialamt des Landkreises Dahme-Spreewald entgegen genommen.