Amts­vor­mund­schaften/Amts­pfleg­schaften

Der Amtsvormund/Amtspfleger ist für ganz bestimmte Kinder und Jugendliche verantwortlich. Ähnlich wie Eltern hat der Amtsvormund/Amtspfleger Entscheidungen bei wichtigen Angelegenheiten im Leben dieser Kinder und Jugendlichen zu treffen.

Die Bestellung des Amtsvormunds/Amtspflegers erfolgt durch das Familiengericht. Dieses beauftragt das Jugendamt, die Personen- und Vermögenssorge für ein Kind oder eine*n Jugendliche*n auszuüben. Voraussetzung für die Bestellung eines Vormunds ist, dass die Eltern das Sorgerecht nicht innehaben. Dies ist der Fall, wenn die Eltern nicht auffindbar oder nicht erreichbar sind, aber auch dann, wenn ein Gericht entschieden hat, dass Eltern nicht mehr für ihr Kind entscheiden dürfen.

Der Amtsvormund/Amtspfleger steht an der Seite des ihm anvertrauten minderjährigen Menschen und begleitet ihn kontinuierlich.

Begleiten Sie Kinder und Jugend­liche als ehren­amt­li­cher Vormund!