Infor­ma­tion zum Dieb­stahl

Wenn ein Diebstahl eines oder beider Kennzeichen vorliegt, muss das Fahrzeug auf ein neues Kennzeichen umgekennzeichnet werden.

Dafür ist neben der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) auch zwingend die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen. Das in Verlust geratene oder gestohlene Kennzeichen wird für einen bestimmten Zeitraum gesperrt.

Wenn ein Diebstahl des kompletten Fahrzeuges vorliegt, kann das Fahrzeug abgemeldet werden.

In jedem Fall muss ein Beleg über die bei der Polizei erstattete Anzeige des Diebstahls vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht im Original
  • Kennzeichen (soweit vorhanden)
  • Anzeige der Polizei

Rechtliche Grundlagen: § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 9 Abs.2 FZV