Pres­se­mit­tei­lung

2002 / 0022 - 28.02.2002

6. Schuljahr und wie weiter?

6. Schuljahr und wie weiter?

Wer kommt für die Schülerbeförderung auf (§ 112 BbgSchulG)?

Der Landkreis sorgt für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Dahme-Spreewald ihre Hauptwohnung haben. Wo, wann und ab welcher Mindestentfernung zwischen Wohnung und nächsterreichbaren Schule eine Beförderung angeboten wird bzw. die Kosten für die Fahrten erstattet werden, legte der Landkreis in der Satzung für die Schülerbeförderung fest. Diese kann im Amt für Schulverwaltung und Kultur bzw. in der jeweiligen Schule eingesehen werden.

Sonst gilt:

Wird eine andere Schule als die zuständige oder nächsterreichbare Schule besucht, sind die Aufwendungen zu erstatten, die für den Besuch der zuständigen oder nächsterreichbaren Schule notwendig wären.

Wer also sein Kind in eine andere Schule schickt, obwohl in der nächsterreichbaren Schule Platz für sein Kind wäre, zahlt die zusätzlichen Kosten selbst, bekommt also nur - so überhaupt Erstattungspflicht besteht - die Kosten entsprechend dem Weg zur eigentlich nächsterreichbaren Schule zurück.

Was aber ist die "nächsterreichbare" Schule?

Nachdem die Eltern den künftigen Bildungsgang und die Schulform (Gesamtschule oder Gymnasium oder Realschule) oder eine Spezialschule (Z. B. eine sportbetonte Gesamtschule) gewählt haben, ist zu schauen, wo die entsprechende nächsterreichbare Schule zu finden ist und ob das Kind dort aufgenommen werden kann. Eine Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (GOST) begründet keine eigene Schulform und ist auch keine Spezialschule.

Wenn z. B. die Schulleitung der Schule A das Kind aufnehmen kann, weil genügend Plätze da sind und das Kind für diese Schule geeignet ist, und geht das Kind tatsächlich in die Schule A, dann besteht Beförderungs- oder Erstattungspflicht für die Fahrtkosten wenn mehr als 4 Kilometer erreicht sind.

Wenn die Schulleitung der Schule A das Kind aufnehmen könnte, weil genügend Plätze da sind und das Kind für diese Schule geeignet wäre, es aber auf Wunsch der Eltern die weiter entfernte Schule B besucht, dann tragen die Eltern selbst den Differenzbetrag bei der Fahrtkostenerstattung bzw. sorgen selbst für die Beförderung ihres Kindes. Sie erhalten dann nur jene Kosten erstattet, die notwendig wären, um das Kind in die nächsterreichbare Schule A zu bringen.

Wenn das Kind die Schule A aus Platzgründen nicht besuchen kann und deshalb die weiter entfernte Schule B besucht, dann ist diese Schule als die nächsterreichbare Schule anzusehen - die gesamte Entfernung wird für den Anspruch auf Beförderung und die Fahrtkostenerstattung anerkannt.




Haben Sie noch Fragen, informieren Sie sich im:

Amt für Schulverwaltung und Kultur

Brückenstraße 41

15711 Königs Wusterhausen

Sprechzeiten:

Dienstag von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag von 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Telefon-Nr.: 03375/26-2429 und 03375/26-2439