Gesetz­liche Rahmen­be­din­gungen

Flüchtlinge und Asylsuchende sind Menschen, die aus ihrer Heimat vor Krieg, Gewalt, Verfolgung oder Not fliehen mussten.

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.

Deutschland ist aber auch aus humanitären Gründen verpflichtet, diesen Menschen Schutz zu bieten und ihnen in angemessener Art und Weise zu helfen.

Aufnahme von Zuwandernden
Die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg befindet sich in Eisenhüttenstadt (Kreis Oder-Spree). Sie gehört zu der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH), die der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums des Innern untersteht.

Dort ist aufgrund der weltweiten Krisen ein starker Anstieg bei der Zahl der neu ankommenden Flüchtlinge zu verzeichnen. Hauptherkunftsländer sind derzeit Syrien, Serbien, die Russische Föderation, Eritrea und Kamerun.

Nach maximal drei Monaten werden die Asylsuchenden in Brandenburg auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte (Landesaufnahmegesetz).

Die Verteilung erfolgt auf der Grundlage einer vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Quote. Für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kommunen ist die Zentrale Ausländerbehörde verantwortlich (§ 4 Absatz 1 Verteilungsverordnung).

Unterstützung der Kommunen durch das Land Brandenburg
Das Land Brandenburg zahlt den Kreisen und kreisfreien Städten für den Bau von Gemeinschaftsunterkünften eine Investitionspauschale von 2.300,81 Euro pro Platz als gesetzliche Leistung gemäß § 6 Absatz 2 Landesaufnahmegesetz.

Für Unterbringung, Betreuung sowie die Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erstattet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten pro Person eine Jahrespauschale von 9.128 Euro. Zusätzlich werden pro Gemeinschaftsunterkunft Bewachungskosten in Höhe von 6.900 Euro monatlich pauschal erstattet.