Im Jahr 2023 müssen die ehrenamtlichen RichterInnen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (SchöffInnen) nach Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode neu gewählt werden. Dazu tritt ein Ausschuss zusammen, der die SchöffInnen aus einer entsprechenden Vorschlagsliste wählt. Dieser Wahlausschuss besteht aus dem/der RichterIn des zuständigen Amtsgerichtes, der/die zugleich den Vorsitz führt, einem/einer VerwaltungsbeamtIn sowie den Vertrauenspersonen als BeisitzerInnen (§ 40 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).
Für das Amtsgericht Königs Wusterhausen sind 7 Vertrauenspersonen
und für das Amtsgericht Lübben sind 5 Vertrauenspersonen
zu benennen.
Die Vertrauenspersonen werden aus den EinwohnerInnen des jeweiligen Amtsgerichtsbezirkes gewählt.
Der Amtsgerichtsbezirk Königs Wusterhausen umfasst die amtsfreien Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Schönefeld, Schulzendorf und Zeuthen, die Städte Königs Wusterhausen, Mittenwalde und Wildau, sowie alle Gemeinden und Städte des Amtes Schenkenländchen.
Zum Amtsgerichtsbezirk Lübben gehören die amtsfreien Gemeinden Heideblick und Märkische Heide, die Städte Luckau und Lübben, sowie alle Gemeinden und Städte des Amtes Unterspreewald sowie des Amtes Lieberose/ Oberspreewald.
Zuständig für die Wahl ist der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald. Die KandidatInnen sind bis zum 31. Mai 2023 zu benennen und sollen in der Sitzung des Kreistages am 10. Mai 2023 gewählt werden. Der Ausschuss zur Wahl der SchöffInnen tritt dann in der Zeit vom 16. August bis 15. Oktober 2023 zusammen.
- Deutsche/r im Sinne des Art. 116 GG
- Wohnsitz im jeweiligen Gerichtsbezirk.
- die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
- die in Vermögensverfall geraten sind
- die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- gegen die, ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
- RichterInnen und BeamtInnen der Staatsanwaltschaft, NotarIn und RechtsanwältInnen;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und GerichtshelferInnen;
- ReligionsdienerInnen und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
- BeamtInnen, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können
- Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
- Personen, die als ehrenamtliche RichterInnen in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.
Die Vertrauenspersonen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand sowie Fahrtkosten.
Interessierte BürgerInnen richten Ihre Bewerbung (Bewerbungsvordrucke sind hier unter Downloads erhältlich oder können auch gern per E-Mail / Telefon angefordert werden) bitte schriftlich bis zum 16.04.2023 an das Büro Kreistag und Wahlen.