Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit JugendschöffInnen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserem Landkreis Personen, die am Amtsgericht Lübben (Spreewald) und am Amtsgericht Königs Wusterhausen als VertreterIn des Volkes an der Rechtsprechung in Jugendstrafsachen teilnehmen.
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Dahme-Spreewald schlägt doppelt so viele KandidatInnen vor, wie an JugendschöffInnen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim den Amtsgerichten in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und ErsatzschöffInnen.
- mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt,
- Deutsche Staatsangehörige gemäß § 31ff Gerichtverfassungsgesetz besitzen,
- die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
- Personen, die infolge eines Richterspruches die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zu Folge haben kann.
- Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (RichterInnen, RechtsanwältInnen, PolizeivollzugsbeamtInnen, BewährungshelferInnen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und ReligionsdienerInnen sollen nicht zu SchöffInnen gewählt werden.
SchöffInnen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen RichterInnen müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein/e SchöffIn mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. SchöffInnen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines/einer SchöffIn verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
SchöffInnen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa, wenn der/die Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
SchöffInnen sind mit den BerufsrichterInnen gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide SchöffInnen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die SchöffInnen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den BerufsrichterInnen müssen SchöffInnen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf die/den Angeklagte/n wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung bis zum 15.04.2023 an das Büro Kreistag und Wahlen.