Hier finden Sie alle wichtigen Nachrichten und Hinweise der Kreisverwaltung Dahme-Spreewald zum Thema Coronavirus (SARS-CoV-2)
Testungen auf SARS-CoV-2
Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum 28.02.2023, treten alle bisherigen Schutzmaßnahmen auf Landesebene außer Kraft (https://corona.brandenburg.de/corona/de/# ). Damit entfallen auch die bis zum 28.02.2023 Testverpflichtungen. Es gelten jedoch weiterhin gemäß Infektionsschutzgesetz Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht für BesucherInnen in medizinisch und pflegerischen Einrichtungen.
Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt noch bis zum 07.04.2023 für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht. Das gilt auch für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutzgesetz-2068856).
Die Allgemeinverfügung ist für jeden, der die darin genannten Voraussetzungen erfüllt, sofort und ohne weitere Mitteilung die verbindliche „Quarantäneanordnung“. Die Allgemeinverfügung ist der Bescheid.
Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Dahme-Spreewald über die Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Erkrankung und Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 13.02.2023, ab Seite 3)
Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG):
Tel. 030 346465-100 (Mo.-Do. 08:00 - 18:00 Uhr, Fr. 08:00 - 12:00 Uhr)
Beratungstelefon der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD):
Tel. 0800 0117722 (Mo.-Fr. 08:00 - 18:00 Uhr, Sa. 08:00 - 16:00 Uhr)
Für Gehörlose und Hörgeschädigte ist ein Beratungsservice wie folgt erreichbar: Fax: 030 3406066, E-Mail: info.gehoerlos@bmg.bund.de
Gebärdentelefon (Videotelefonie): https://www.gebaerdentelefon.de/bmg
Informationen: hier
Wo finden Bürgerinnen und Bürger Informationen zum digitalen Impfpass (CovPass-App) und dem Impfzertifikat?
Informationen zum digitalen Impfnachweis und zu den Apps hat das RKI hier zusammengestellt: https://digitaler-impfnachweis-app.de/.
Fragen und Antworten sind zu finden unter: https://digitaler-impfnachweis-app.de/faq/.
Wo bekommt man den digitalen Impfnachweis?
Bürgerinnen und Bürger können in den bekannten Appstores die CovPass-App herunterladen, um die Impfzertifikate (QR-Codes) einzuscannen. So können sie bei Bedarf ihren vollständigen Impfschutz per QR-Code in der App vorzeigen. Zugleich erfolgt ein Update der Corona-Warn-App, die ebenfalls die Möglichkeit des Einscannens und Verwaltens der digitalen Impfzertifikate (QR-Codes) bietet. Bürgerinnen und Bürger sollten die ausgehändigten QR-Codes aufbewahren, um sie bei Bedarf erneut einscannen zu können (z.B. bei einem Handywechsel).
Wo und wie erhalte ich als bereits vollständig Geimpfte(r) meine Impfzertifikate?
Die Impfzertifikate werden als QR-Code von nun an nach und nach schrittweise von den Impfzentren, Ärzten und Apotheken ausgestellt (sukzessiver Start). Für jede einzelne Impfung gibt es einen QR-Code. Für bereits vollständig in den Impfzentren der Bundesländer Geimpfte werden die QR-Codes an die Geimpften in der überwiegenden Zahl der Bundesländer per Post nachversandt oder durch Online-Portale zur Verfügung gestellt. Die Umsetzung erfolgt durch die Bundesländer. Sofern Sie in einer Arztpraxis geimpft wurden und bereits vollständig geimpft wurden, stellt Ihnen Ihr impfender Arzt das Impfzertifikat aus. Insbesondere bereits vollständig Geimpfte können sich ihr Impfzertifikat auch gegen Vorlage des analogen Impfnachweises und Lichtbildausweises in einer Apotheke ausstellen lassen.
Kann ich meinen gelben Impfpass auch weiterhin benutzen?
Die CovPass-App ist nur eine ergänzende Möglichkeit zum bekannten gelben Impfpass. Die Nutzung der CovPass-App ist freiwillig. Sie können Corona-Impfungen auch mit dem ausgedruckten Corona-Impfzertifikat für die vollständige Impfung oder dem gelben Impfpass nachweisen.
Eine Antragsstellung nach § 56 Infektionsschutzgesetz IfSG für Unternehmen / Arbeitgeber ist unter bestimmten Bedingung möglich.
Hier sind die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch sowie Ausschlussgründe und die meisten Konstellationen anschaulich erklärt: lasv.brandenburg.de
Die ausschließliche online-Beantragung erfolgt hier.